Allgemeine Bedingungen für die Beförderung Caremar
ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR PASSAGIERE UND FAHRZEUGE
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet: GESELLSCHAFT und/oder REEDEREI: CAREMAR, Campania Regionale Marittima S.p.A.
PASSEGGIER: jede Person, die einen Beförderungsvertrag für Personen auf See abgeschlossen hat und infolgedessen Inhaber eines vom Beförderer über seine Vertriebskanäle ausgestellten Reisescheins ist.
FOLGEFAHRZEUG: Jedes privat oder öffentlich genutzte Fahrzeug, das für den Transport von Personen oder Gütern eingesetzt wird und dem Reisenden folgt.
FAHRSCHEIN: Fahrschein, der den Abschluss des Beförderungsvertrags belegt, oder Passagier-/Beförderungsschein gemäß Art. 396 des Seefahrtsgesetzbuches. Der Beförderungsvertrag bezieht sich auf die Seebeförderung von Passagieren, Fahrzeugen, Gepäck, Fracht und Tieren von Porta di Partenza zu Porta di Arrivo, wie in den Artikeln 396 ff. des Seefahrtsgesetzbuches und der EU-Verordnung 1177/2010 geregelt.
Artikel 1 – Antritt des Dienstes
Die Gesellschaft gewährleistet die Beförderung über See gemäß den folgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, deren Kenntnisnahme, Annahme und Einhaltung der Fahrgast mit dem Kauf des Tickets stillschweigend erklärt. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind auf den Brückenkommandos, an den Caremar-Kassen erhältlich und können unter www.caremar.it heruntergeladen werden. Der Text der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, der von der Website www.caremar.it heruntergeladen werden kann, ist für die Bestimmung des Inhalts des Vertrags maßgebend. Ein Auszug aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist auf dem Fahrschein abgedruckt.
Art. 2 – Ticketpreis
Der Gesamtbetrag des Tickets setzt sich aus dem Fahrpreis und etwaigen separat ausgewiesenen Gebühren zusammen. Die von der Gesellschaft angewandten Tarife verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Die Tarife sind der aktualisierten und auf der Website www.caremar.it verfügbaren Tarifliste der Gesellschaft zu entnehmen, die integraler Bestandteil dieser Regelung ist.
Art. 3 – Kinder und Jugendliche
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen von erwachsenen Passagieren begleitet werden. Ermäßigungen für Kinder sind im Tarifverzeichnis auf der Website www.caremar.it aufgeführt.
Artikel 4 – Reiseerleichterungen
Die Gesellschaft gewährt Reisevergünstigungen in den Fällen, die im “Dienstleistungsvertrag” vorgesehen sind.
Dem Passagier, der Anspruch auf mehrere Vergünstigungen hat, wird nur die vorteilhafteste gewährt, da eine Kumulierung nicht zulässig ist. Passagiere, die Vergünstigungen erhalten, müssen im Besitz des Dokuments sein, das Anspruch auf die Vergünstigung gibt, und sind verpflichtet, dieses auf Verlangen dem Bordpersonal und/oder den Beauftragten des Unternehmens vorzuzeigen.
Art. 5 – Fahrkarten
Das Ticket muss beim Einsteigen dem zuständigen Personal zusammen mit der “Kopie für den Fahrgast” und dem “gültigen Einsteigetafel” vorgelegt werden. Das Ticket ist persönlich und nicht übertragbar; es muss während der gesamten Reise aufbewahrt und auf Verlangen des Bordpersonals oder des Kontrollpersonals der Gesellschaften vorgelegt werden. Fahrgäste, die bei der Einlasskontrolle nicht über ein ordnungsgemäßes Ticket verfügen oder ein ermäßigtes Ticket ohne entsprechende Berechtigung besitzen, sind verpflichtet, ein reguläres Ticket zum vollen Preis zu kaufen und verlieren ihren Anspruch auf Rückerstattung.
Artikel 6 – Gültigkeit des Tickets
Fahrkarten sind nur für die angegebene Fahrt gültig. Die Kunden sind verpflichtet, die Richtigkeit der auf der Fahrkarte angegebenen Reiseinformationen zum Zeitpunkt des Kaufs zu überprüfen. Bei fehlerhaften Angaben ist eine verspätete Reklamation nach Abfahrt nicht zulässig. Für verlorene oder gestohlene Fahrkarten können keine Duplikate ausgestellt werden.
Artikel 7 – Abonnements
Für den Kauf von Abonnementkarten müssen Interessenten sich an die CAREMAR s.p.a. wenden, das entsprechende Formular ausfüllen und im Voraus den Betrag von 10,00 € (inkl. MwSt.) für Verwaltungskosten bezahlen. Dieser Betrag wird im Falle einer Ablehnung des Antrags nicht erstattet. Das Unternehmen behält sich eine Frist von maximal 10 Tagen für die Prüfung des Antrags und die Ausstellung des Abonnements vor.
Artikel 8 – Gestrichene oder verspätete Abfahrten
Gemäß Artikel 17 und 20 der Verordnung (EU) 1177/2010 bietet die Caremar S.p.A. im Falle einer Annullierung oder einer Verspätung von mehr als neunzig Minuten gegenüber der planmäßigen Abfahrtszeit kostenlos Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit an, sofern diese verfügbar sind und vernünftigerweise bereitgestellt werden können. Von dieser Art der Unterstützung sind Passagiere ausgenommen, die vor dem Fahrkartenkauf über die Annullierung oder Verspätung informiert wurden, sowie Passagiere, die durch ihr Verhalten die Annullierung oder Verspätung verursacht haben.
Art. 9 – Alternativer Transport und Erstattung bei gestrichenen oder verspäteten Abflügen
Gemäß Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 hat der Fahrgast im Falle eines gestrichenen oder verspäteten Starts von mehr als neunzig Minuten Anspruch auf eine alternative Beförderung oder die Rückerstattung des Fahrpreises. Was die alternative Beförderung betrifft, so werden die Fahrgäste an Bord des ersten Schiffes, das zum selben Ziel fährt, mit gleichwertigen Eigenschaften wie die auf dem Fahrschein angegebene und im Besitz der Reederei, oder alternativ an Bord von gleichwertigen Schiffen anderer Beförderer, befördert. Für das Antragsverfahren auf Rückerstattung wird auf Artikel 10 verwiesen.
Artikel 10 – Verfahren zur Beantragung der Erstattung
Der Antrag auf Rückerstattung wird nicht stattgegeben, wenn er nicht ordnungsgemäß gestellt wird. Vorverkaufrechte sind bei Reiseverzicht unter Anwendung von Strafgebühren nicht erstattungsfähig.
Art. 11 – Einsteigen – Aussteigen – Aufenthalt an Bord
Fahrgäste mit Begleitfahrzeugen (falls vorhanden) und Fahrer von Fahrzeugen müssen sich mit einem regulären Fahrschein mindestens sechzig Minuten vor Abfahrt des Schiffes oder des schnellen Fahrzeugs zum Einsteigen einfinden; nach dieser Zeit ist das Einsteigen nicht mehr gewährleistet. Fahrgäste, die im Besitz von Fahrkarten sind, die vor dem Tag der Abfahrt ausgestellt wurden, müssen sich vergewissern, dass keine Änderungen in Bezug auf den Dienst, für den die Fahrkarte ausgestellt wurde, vorgenommen wurden. Die Ein- und Ausschiffung erfolgt durch den Fahrgast. Die Ein- und Aussteigevorgänge erfolgen in der Reihenfolge und nach den Kriterien, die von Zeit zu Zeit von der Bordkommandantur festgelegt werden. Die Einschiffung des Fahrzeugs muss in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zur Sicherheit der Schifffahrt und nach dem unanfechtbaren Ermessen der Bordkommandantur erfolgen, auch wenn zwischen dem Passagier und dem Unternehmen eine Vereinbarung über die “Platzreservierung” getroffen wurde. Für die Einschiffung, den Aufenthalt an Bord und die Ausschiffung von Passagieren und Fahrzeugen gelten das Gesetz, die von der Schiffsführung erlassenen Vorschriften und die folgenden Bestimmungen:
a) Passagiere, die sich in offensichtlichem Zustand der Erregung oder in einem offensichtlichen und belästigenden Zustand der Trunkenheit befinden, werden nicht an Bord gelassen. b) Für den Seetransport müssen Fahrzeuge verwendet werden, die in jeder Hinsicht leistungsfähig sind, insbesondere hinsichtlich der Brems-, Roll-, Aufhängungs- und ggf. Verzurrorgane; c) Die Fahrzeuge müssen mit fachgerecht verpackter, geordneter und aufgereihter Ladung und mit den für die Art der Güter und des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen und Lagersystemen nach den für die Beförderung auf dem Seeweg geltenden Kriterien zum Einsteigen bereitgestellt werden. d) Die Fahrgäste/Fahrer sind verpflichtet o einen niedrigen Gang einzulegen und die Feststellbremse voll anzuziehen; o die Schlüssel aus dem Armaturenbrett zu ziehen und alle elektrischen Geräte auszuschalten; o die Alarmanlage auszuschalten; o bei Wohnmobilen und Wohnwagen alle Gasabsperrventile zu schließen und die elektrischen Geräte auszuschalten; o der Zustand, in dem das Fahrzeug verlassen wird, muss den von der Seefahrtsbehörde festgelegten Verfahren entsprechen. e) Der Transport von Fahrzeugen, die mit LPG/Methan oder anderen Gasen betrieben werden, muss vor dem Einschiffen bei der Schiffsleitung angemeldet werden.
Art. 12 – Begleitfahrzeuge und Gepäck
Die Mitnahme von Fahrzeugen ohne Fahrer ist nicht gestattet. Jeder Passagier darf kostenlos ein Handgepäck von 20 kg auf Fähren-TMV oder ein Gepäckstück mit maximalen Abmessungen von 50 x 40 x 20 und einem Maximalgewicht von 10 kg auf Schnellbooten mitnehmen. Das Unternehmen lehnt jede Haftung für Diebstahl/Verlust von unbeaufsichtigten Gegenständen und/oder Gepäck ab.
Art. 13 – Tiere
Sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, ist die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen kleinen lebenden Tieren in Begleitung von Fahrgästen erlaubt. Hunde müssen angeleint sein und einen Maulkorb tragen, andere Kleintiere müssen in Käfigen oder Körben untergebracht werden, für die der Fahrgast verantwortlich ist. Passagiere, die Tiere mitführen, müssen sich in den speziell dafür vorgesehenen Bereichen aufhalten oder die Tiere in den Zwingern an Bord unterbringen, sofern das Schiff über solche verfügt. Ausnahmen sind Blindenhunde. Für die Beförderung von Haustieren und ihre Pflege sind die Besitzer verantwortlich. Die Beförderung von Haustieren, die Passagiere begleiten, unterliegt außerdem den einschlägigen Gesundheitsvorschriften der zuständigen Behörden. Die Fahrgäste verpflichten sich, das Unternehmen von jeglicher Haftung freizustellen, die sich aus der Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften sowie der einschlägigen Gesetze ergibt. Das Unternehmen haftet nicht für Unfälle, an denen die beförderten Tiere beteiligt sind, wenn das Ereignis auf eine nicht vom Unternehmen zu vertretende Ursache zurückzuführen ist.
Art. 14 – Gefahrgüter
Der Transport von brennbaren, explosiven, ätzenden und gefährlichen Stoffen in Nutzfahrzeugen ist auf Schiffen gestattet, die für den Transport zugelassen sind, und im Rahmen dieser Zulassung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften. Seite 6. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Gesellschaft und der Fahrkartenausgabe des Einschiffungshafens mindestens drei Werktage im Voraus (Erstmitteilung) den Transport gefährlicher Güter mitzuteilen, die beim Einschiffen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Mitteilung an die Fahrkartenausgabe des Einschiffungshafens und das für die Einschiffungskontrolle zuständige Personal (Zweitmitteilung) vorzulegen sind.
Art. 15 – Änderungen des Reisetitels
Änderungen des Datums und der Uhrzeit von Reisedokumenten sind nach Überprüfung der entsprechenden Verfügbarkeit durch das Unternehmen zulässig. Die Änderung des Reisedokuments ist mit der Zahlung von Änderungsgebühren verbunden.
Artikel 16 – Rechnungen
Interessierte Parteien müssen ausdrücklich die Ausstellung einer Rechnung beim Kauf des Tickets beantragen und ihre persönlichen und steuerlichen Daten für die elektronische Rechnungsstellung gemäß den Artikeln 10 ff. des Gesetzesdekrets Nr. 119/2018, umgewandelt in das Gesetz Nr. 136/2018, mitteilen.
Artikel 17 – Verbote
Es ist absolut verboten: a. sich in einer Weise zu verhalten oder zu benehmen, die für andere Passagiere störend oder lästig ist oder sein kann; b. den Beruf des Verkäufers, Sängers, Musikers und dergleichen an Bord auszuüben und den Passagieren Dienstleistungen oder Begleitung anzubieten; c. in die Salons Tiere oder Dinge mitzubringen, die die Passagiere stören können oder die gegen die Regeln der Hygiene und des Anstands verstoßen, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme; d. sich auf die Sofas zu legen; e. in den Innenbereichen zu rauchen; f. die Bullaugen und Fenster zu öffnen und zu schließen sowie sich an den Möbeln und der Ausrüstung an Bord zu schaffen zu machen, wie oben beschrieben.e. in den Innenbereichen des Schiffes zu rauchen; f. die Bullaugen und Fenster zu öffnen und zu schließen sowie sich an den Einrichtungsgegenständen und der Ausrüstung an Bord zu schaffen zu machen, wobei sich die Passagiere in allen Fällen ausschließlich an das Schiffspersonal zu wenden haben; g. Waffen und Munition in ihrem Gepäck zu tragen oder aufzubewahren, wobei diese bei der Einschiffung der Schiffsleitung zu übergeben sind und erst bei der Ausschiffung eingezogen werden, vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen über das Mitführen von Waffen für Angehörige der Streitkräfte und der Polizei; h. brennbare, explosive, ätzende oder anderweitig gefährliche Stoffe sowie mit Sauerstoff, Druckluft, Gas und dergleichen gefüllte Flaschen in ihrem Gepäck oder in den Fahrzeugen mitzuführen; i. Briefe und Pakete, für die Postgebühren zu entrichten sind, mitzuführen; j. Gegenstände jeglicher Art ins Meer zu werfen; k. sich während der Überfahrt im Fahrzeug aufzuhalten; l. den Motor zu starten, bevor die Ausschiffungsrampen vollständig geöffnet sind.
Artikel 18 – Ein- und Aussteigen von behinderten und mobilitätseingeschränkten Passagieren (PMR)
Unter Personen mit eingeschränkter Mobilität (PRM) versteht man Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, einschließlich älterer Menschen, Menschen mit Behinderungen und schwangerer Frauen. Der Transport von Personen mit eingeschränkter Mobilität, die besondere Hilfeleistungen benötigen, muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten Abfahrt unter Vorlage der entsprechenden Nachweisdokumente telefonisch unter der Rufnummer 081 189 666 90 angekündigt werden. Dies dient der Überprüfung, ob die Einhaltung geltender Sicherheitsbestimmungen, die Ausgestaltung des Fahrgastschiffes oder der Hafeninfrastruktur und -ausstattung, einschließlich der Hafenterminals, die sichere Ein-, Aus- und Beförderung der betreffenden Person ermöglicht.
Artikel 19 – Haftung
Der Kommandant ist ein Beamter der Kriminalpolizei und übt in dieser Eigenschaft die Befugnisse aus, die sich aus Artikel 221 ff. der Strafprozessordnung ergeben, wenn an Bord während der Fahrt Straftaten begangen werden, und übt seine Autorität über alle anwesenden Personen (Besatzung und Passagiere) aus. Der Passagier hat sich vom Zeitpunkt der Einschiffung bis zur Ausschiffung an die Anweisungen des Schiffsleitungsamtes zu halten; er hat sein Verhalten auf allgemeine Sorgfalt und Vorsicht auszurichten und auf die eigene Sicherheit und Unversehrtheit, die Sicherheit von Personen und Tieren, die sich in seiner Obhut befinden, sowie auf die Sicherheit seines Eigentums zu achten, insbesondere dort, wo die meteorologischen und seemännischen Bedingungen der Reise dies am meisten erfordern.
Art. 20 – Versicherungsschutz für Sach- oder Personenschäden
Sollte ein Passagier der Ansicht sein, dass ihm ein Personen- und/oder Sachschaden an einem eingeschifften Fahrzeug entstanden ist, muss er dies unverzüglich der Schiffsleitung melden. Diese erstellt nach Überprüfung einen Ermittlungsbericht (gegebenenfalls nach Anhörung der Beteiligten) und vermerkt den Vorfall im Bordbuch. Zur Einleitung des Verfahrens muss der Entschädigungsantrag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Adresse gesendet werden: ’Via Conte Carlo di Castelmola n.14 Uff. Commerciale“. Die Versicherungsgesellschaft wird den Schaden direkt regulieren, wenn sie nach Abschluss der Ermittlungen die Haftung des Unternehmens als gegeben erachtet.
Art. 21 – Beschwerden
Wir informieren unsere geschätzten Kunden, dass der Fahrgast innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem Sie Mängel oder Unregelmäßigkeiten in den von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen feststellen, eine Beschwerde bei der Gesellschaft Caremar S.p.A., via Conte Carlo di Castelmola 14 – 80133, Napoli, einreichen kann. Nach Ablauf von 60 Tagen ab Einreichung der Beschwerde, falls keine Antwort von der Gesellschaft erfolgt, können Sie sich an die Transportaufsichtsbehörde wenden, gemäß der EU-Verordnung 1177/2010 über die Rechte von Fahrgästen im Seeverkehr und auf Binnenwasserstraßen. Der Fahrgast kann jedes Problem umgehend dem Bordpersonal melden, damit das Unternehmen sofortige Abhilfe schaffen kann. Der Fahrgast kann seine Anmerkungen, Vorschläge und Beschwerden über das entsprechende Formular unter folgendem Link einreichen: https://shop.caremar.it/reclami. Beschwerden, die nicht gemäß den Vorschriften eingereicht werden, werden nicht bearbeitet.
Art. 22 – Datenschutz
Gemäß Artikel 13 der EU-Verordnung Nr. 2016/679 zum Schutz personenbezogener Daten informiert die Gesellschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung, dass die vom Fahrgast bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zu Zwecken der Abwicklung des Vertragsverhältnisses und der Erbringung von Dienstleistungen verarbeitet werden, auch mithilfe von Informationssystemen, die ihre Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten. Die Datenschutzhinweise sind auf der Website www.caremar.it – Rubrik “privacy” verfügbar und diesem Reglement beigefügt. Anhang 1 ist integraler Bestandteil dieses Reglements.
Art. 23 – Zuständiges Gericht
Für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verordnung ergeben, ist ausschließlich das Gericht von Neapel zuständig, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des italienischen Verbraucherschutzgesetzes.
Art. 24 – Verweisung
Im Übrigen gelten für nicht in diesen Beförderungsbedingungen vorgesehene Punkte die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.